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Art.1: Name und Sitz

  • Unter dem Namen „Lourdes-Pilgerverein Berner Oberland“, gegründet am 13. Oktober 1996 in Interlaken, besteht ein Verein nach Art. 60ff des ZGB und dem Reglement des Vereins Interdiözesane Lourdeswallfahrt der deutschen und der rätoromanischen Schweiz.
  • Sitz des Vereins ist der Wohnort des Präsidenten. *)
  • Die Vereinsfahne und die Lourdes-Statue sind Besitz des Lourdespilgervereins Berner Oberland und befinden sich in der Obhut des Präsidenten.

Art.2: Zweck des Vereins

  • Der Zweck des Vereins ist die Verehrung der Gottesmutter Maria und die Förderung der Lourdeswallfahrten.
  • Er soll Kranken, Invaliden, Bedürftigen, Familien und dem Hilfspersonal (Helfer) bei Bedarf zu einer Lourdeswallfahrt verhelfen.

Art.3: Mitgliedschaft

  • Eintritt:
  • Die Mitgliedschaft beginnt mit der Beitrittserklärung/Bezahlung des Einzelmitgliederbeitrages oder Familienbeitrages (Eltern mit Kindern).
  • Austritt:
  • Die Mitgliedschaft endet mit dem schriftlichen Austritt.
  • Durch den Tod.
  • Mitglieder, die mit dem Jahresbeitrag drei Jahre im Rückstand sind, werden nach erfolgloser Mahnung aus dem Mitgliederverzeichnis gestrichen.
  • Ein Ausschluss wird vom Vorstand beschlossen und bedarf keiner Angabe von Gründen. (Schweiz. ZGB, Art. 72, Abs.1+2)

Art.4: Organe

Organe des Vereins sind:

  • Die Generalversammlung
  • Der Vorstand
  • Die Revisionsstelle

Art.5: Generalversammlung

  • Die Generalversammlung findet alljährlich im 1. Quartal statt. Die Einladung erfolgt mindestens 14 Tage vorher an die Mitglieder.
  • Einladungen per E-Mail sind gültig.
  • Wenn ¼ der Vereinsmitglieder schriftlich darum ersuchen, hat der Vorstand innerhalb von 3 Monaten, eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen und durchzuführen.
  • Der Vorstand kann bei Bedarf jederzeit von diesem Recht Gebrauch machen.

In den Bereich der Generalversammlung fallen:

  • Wahl der Stimmenzähler.
  • Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung.
  • Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten.
  • Genehmigung der Rechnung und des Revisorenberichtes.
  • Festsetzung des Jahresbeitrages.
  • Genehmigung des Voranschlages.
  • Wahl der Vorstandsmitglieder.
  • Wahl des Präsidenten.
  • Wahl der Rechnungsrevisoren
  • Wahl eines Suppleanten.
  • Änderung und Revision der Statuten.
  • Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Generalversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. (Gemäss, Art.2)
  • Traktandierungsanträge zuhanden der Generalversammlung sind bis spätesten 14 Tage schriftlich an den Vorstand zu richten.
  • Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen in offener Abstimmung und werden mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen entschieden.
  • Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident, bei Abwesenheit dessen Vertreter, durch Stichentscheid.

Art.6: Statutenänderungen

  • Können vom Vorstand oder 1/3 aller Mitglieder zu Handen der Generalversammlung beantragt werden.
  • Beschlüsse über Statutenänderungen erfordern das 2/3 mehr der Generalversammlung.

Art.7: Vorstand

  • Der Vereinsvorstand besteht aus höchstens 9 Mitgliedern:
  • Präsident
  • Vizepräsident
  • Aktuar
  • Kassier
  • maximal 4 Beisitzer
  • einem Priester (als Präses)
  • Die Generalversammlung wählt den Vorstand und daraus einen Präsidenten.
  • Der Vorstand konstituiert sich selbst.
  • Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Unbeschränkte Wiederwahl ist möglich.
  • Für das Präsidentenamt gilt eine Amtszeitbeschränkung von 12 Jahren.

Art.8: Aufgaben des Vorstandes

  • Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und entscheidet über die finanzielle Unterstützung der Gesuchsteller.
  • Der Vorstand vertritt den Verein gegen aussen.
  • Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung zu zweien.
  • Der Vorstand entscheidet über die finanziellen Beiträge an die Lourdeswallfahrt. (Gemäss Art. 2)
  • Er wählt die Fähnriche
  • Die Vorstandsmitglieder arbeiten unentgeltlich.
  • Vereinsauslagen werden zurückerstattet.

Art.9: Rechnungsrevisoren

  • Die Generalversammlung wählt für 4 Jahre zwei Rechnungsrevisoren und einen Suppleanten.
  • Sie prüfen die Jahresrechnung des Vereins und erstatten zuhanden der Generalversammlung einen Prüfungsbericht.
  • Ihre Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.

Art.10: Stimm-und-Wahlrecht

  • Dieses beginnt mit der Vollendung des 16. Lebensjahres.

Art.11: Finanzen

  • Der Kassier führt die Buchhaltung des Vereins.
  • Für die finanziellen Verpflichtungen haftet nur das Vereinsvermögen, eine Mithaftung der einzelnen Mitglieder ist ausdrücklich ausgeschlossen.
  • Alle Mitglieder bezahlen jährlich den durch die Generalversammlung beschlossenen Mitgliederbeitrag.
  • Freiwillige Mehrbeträge und Spenden sind jederzeit willkommen und werden im Sinne des Vereinszwecks (Gemäss, Art. 2) eingesetzt.
  • Dem Pflegepersonal der Lourdeswallfahrten wird ein Beitrag an die Kosten aus der Vereinskasse bezahlt, soweit dies die Geldmittel es erlauben.
  • Bei Inland-Wallfahrten des Vereins kann an die Kosten ein angemessener Beitrag ausgerichtet werden.

Art.12: Gedenken

  • Jedem verstorbenen Mitglied wird bei dessen Beerdigung durch eine Delegation des Vereins, nach Möglichkeit mit der Vereinsfahne, die letzte Ehre erwiesen.
  • Für die verstorbenen Vereinsmitglieder wird jedes Jahr vor der Generalversammlung eine heilige Messe gelesen.

Art.13: Auflösung des Vereins

  • Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins hat durch die Generalversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu erfolgen.
  • Bei der Auflösung des Vereins geht das vorhandene Vereinsvermögen zur treuhänderischen Verwaltung an das Pilgerbüro der Interdiözesane Lourdeswallfahrt deutsche und rätoromanische Schweiz.
  • Wird innerhalb von 5 Jahren im Kanton Bern kein neuer Lourdespilgerverein gegründet, ist das Vermögen dem Fonds für bedürftige Lourdespilger der vorgenannten Interdiözesanen Lourdeswallfahrt gutzuschreiben.

Art.14: Inkrafttreten

Die vorliegenden Statuten treten sofort nach der Genehmigung durch die Generalversammlung vom 04.02.2018 in Kraft und ersetzen die bisherigen Statuten vom 25. Januar 2009.

Der Präsident Der Aktuar

*) In diesem Text gilt die männli

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